Schweizerische Inland-Posttaxen ab 1849

II    Erste Fortsetzung

Der Beginn der Zusammenstellung der schweizerischen Posttaxen (Inland-Posttaxen ab 1849) ist bereits im Bulletin August 1979 erschienen, welches vergriffen ist. Gegen Einsendung von Fr. 1.- (Europa Fr. 1.50) in postgültigen Briefmarken schicken wir Ihnen Abzüge dieses Beginns zu.

Die folgenden Inlandtarife von 1862 bis 1876 fanden in erster Linie Anwendung für die Ausgabe der "SITZENDEN HELVETIA GEZÄHNT", welche vom 1.10.1862 bis zum 30.9.1883 im Kurs war. Ebenfalls unter diese Tarife fällt die Spätzeit der STRUBEL-Ausgaben: die Kursdauer des 15 Rp.- Strubels (Zumstein Nr. 24) endete am 31.8.1862 und diejenige aller übrigen Strubelmarken (Zumstein Nr. 21 - 23 und Nr. 25 - 27) am 31.7.1863. Da die nach den "Sitzenden" nächstfolgende Tarifänderung erst auf den 1.11.1884 in Kraft trat, fällt auch die Frühzeit der Ausgaben ZIFFERZEICHNUNG und STEHENDE HELVETIA ab 1882 noch unter diese Taxierungs-Vorschriften. Ebenso fanden die folgenden Inlandtarife Anwendung bei den frühen Schweizer GANZSACHEN: Postkarten ab 1870, Briefumschläge ab 1867, Streifbänder (für die Versendung von Drucksachen) ab 1871 und Mandate ab 1867. Nicht zu vergessen sind auch die PORTOMARKEN, welche 1878 zum Zwecke der Kontrollierung und Verrechnung der auf unfrankierten oder ungenügend frankierten Brief- und Fahrpostgegenständen zu erhebenden Taxen herausgegeben wurden.

Die im Jahre 1974 von der "Schweiz" Spezialsammler-Vereinigung herausgegebene Jubiläumsschrift   "Über die Frankaturen der "Sitzenden Helvetia gezähnt",

welche von Felix Winterstein, Paul L. Feser und Alfred Müller verfasst wurde, bietet - am Beispiel der "Sitzenden" aufgezeigt - einen ausgezeichneten Einblick in "das Sammeln von Briefmarken nach deren Zweckbestimmung oder Verwendungsart, mit anderen Worten: das Studium von Belegen, welche die jeweiligen Posttarife dokumentieren." Es ist deshalb naheliegend, dass ich mich bei meiner mehr tabellarischen Zusammenstellung der Posttaxen auf die wesentlichsten Angaben beschränke und heutigen und zukünftigen Spezial Sammlern der "Sitzenden" sowie auch allen Frankaturen- Sammlern das genannte fundamentale Werk zum Studium empfehle. Das Werk kann immer noch bestellt werden bei: Kuno Müller, Postfach 716, 4502 Solothurn. Der Preis beträgt nur Fr. 10.- + Porto. Vorauszahlung auf PC 80-11517, SASV Zürich ist erwünscht.

Gesetzliche Grundlagen: 1. Verordnung des Bundesrates über die Nachnahmen bei Postsendungen vom 27. April 1860. 2. Bundesgesetz über die Posttaxen vom 6. Februar 1862. 3. Bundesgesetz betr. die Posttaxen von Drucksachen usw. vom 25. Juli 1862. 4. Bundesgesetz betr. die Posttaxen von Briefpostsendungen usw. vom 13. Juli 1971. 5. Bundesgesetz betr. die Posttaxen vom 23. März 1876.BRIEFE

 

BRIEFE

 

DRUCKSACHEN

Gewöhnliche Drucksachen mussten offen und frankiert aufgegeben werden.
Besondere Taxe für die Rücksendung zur Ansicht erhaltener Drucksachen siehe (1) Seite 39/40.
Gebühren für die Beförderung von Zeitungen sowie Drucksachentaxen und Verrechnungsfrankaturen resultierend aus Beilagen zu abonnierten
Zeitungen siehe (1) Seite 40/41.

 

E I N S C H R E I B E N (Charge, rekommandiert)

Einzuschreibende Briefe oder Schriftpakete müssen bei Aufgabe frankiert werden. Regelungen für die sog. "Botenweibel-Briefe", Rückscheine und Bestellung gerichtlicher Akten durch die Post seit 1875 siehe (1) Seite 42/43.

 

ZUSCHLAG FUER NACHNAHME

 

 

EXPRESS

Die Expresszustellung von Briefen im Inland wurde auf den 1.1.1868 eingeführt und zwar anfänglich nur für Charge-Briefe. Der Zuschlag für die Express-Zustellung betrug 30 Rp. Auf den 1.9.1868 wurde die Expresszustellung auch für gewöhnliche Brief- und Fahrpostgegenstände zugelassen. Eil-Postsendungen mussten mit dem Vermerk "durch Expressen" versehen werden. Die Express-Zustellgebühr konnte sowohl vom Absender, als auch vom Empfänger bezahlt werden. Details zu den Express-Zustellgebühren, ebenso Weisung vom 1.9.1868 betr. Deckung der Express- Zuschlagstaxen aufsog. Express-Bestellzeddel siehe (1) Seite 47.

 

S P E Z I A L T A R I F E

Über die Taxe bei Nach- oder Weitersendungen siehe (1) Seite 34. Ergänzungsfrankaturen auf Geldanweisungen (Mandate) ab 1876 siehe (1) Seite 51. Fahrpost: Paket- und Wertsendungen mussten ab 1.2.78 frankiert werden. Früher war die Frankierung von Fahrpoststücken ausdrücklich untersagt. Für weitere Angaben siehe (1) Seite 52/53. Postkarten: Das Porto für die auf den 1.10.1870 herausgegebenen Postkarten betrug 5 Rp.

 

HRS
Fortsetzung folgt in Nr. l der POSTGESCHICHT

© Schweizerische Vereinigung für Postgeschichte / SVPg