Schweizerische Vereinigung für Postgeschichte
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Nittenau - Wien 1843
Frankobrief in der 1. Gewichtsstufe und 2. Entfernungsstufe
Die Gebühren wurden jeweils in der Währung des Landes vermerkt, welches die Gebühr bezog; bei Frankobriefen war die Gebühr auf der Siegelseite, bei Portobriefen hingegen auf der Adressseite zu vermerken; § 11 des Postvertrages.
In diesem Falle wurden 15 Kr.rh vo