Schweizerische Inland-Posttaxen ab 1849 (III)

Schweizerische Inland-Posttaxen ab 1849

Korrektur: Leider hat sich in der letzten Folge (Probenummer 0, Seite 14) ein Fehler eingeschlichen. Die richtige Taxe für einen nicht frankierten Brief der Gewichtsstufe über 10 bis 250 g nach der übrigen Schweiz betrug ab l. 7.186 2 30 Rp. und nicht 40 Rp.

Abzüge vom Beginn und der ersten Fortsetzung der Zusammenstellung der schweizerischen Posttaxen schicken wir Ihnen zu gegen Einsendung postgültiger Briefmarken im Betrage von Fr. 1.30 (Europa Fr. 1.80).

Die folgenden Tarife von 1884 und 1891 lösten die seit 1862/76 gültigen ab und fanden vor allem Anwendung für die Ausgaben ZIFFERZEICHNUNG * und STEHENDE HELVETIA, deren erste Ausgaben im April 1882 erfolgten, und deren Kursdauer erst am 31.12.1924 endete. Auch die ersten Sondermarken der Schweiz, nämlich die Ausgabe zum 25-jährigen Jubiläum der Gründung des Weltpostvereins (UPU 1900), die bis Ende Dezember 1900 kursgültig waren, fallen unter diese Tarife. Da die nächstfolgende wichtigere Tarifänderung erst auf den 1.1.1911 in Kraft trat, fanden die Taxen von 1884/91 auch noch Anwendung für die ersten Jahre der Ausgaben TELLKNABE und HELVETIA von 1907/08. 

  • Die Abhandlung von Max Schio "Die Buchdruckausgabe 1882 im Ziffermuster" enthält wertvolle Angaben über die Posttaxen und mögliche Frankaturkombinationen jener Zeit. Sie ist 1968 als Separatdruck im Verlag Zumstein & Cie. Bern erschienen und ist noch zum Preise von Fr. 5.- inkl. Ergänzung und Porto erhältlich.

 

In der Folge klammere ich Spezialtarife, insbesondere die Fahrposttarife für Paket- und Wertsendungen, von der laufenden Darstellung aus. Diese bleiben einer späteren Zusammenfassung vorbehalten.

Gesetzliche Grundlagen: 

  1. Posttaxengesetz vom 26. Juni 1884,
  2. Bundesratsbeschluss vom 17. November 1884,
  3. Nachtragsgesetz vom 24. Juni 1890,
  4. Bundesgesetz betr. die Revision von Posttaxen vom
  5. 17. Juni 1891,
  6. Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 1891.

B R I E F E

Schriftpakete (Geschäftspapiere) bis 250 g wurden wie Briefe behandelt. Ebenso wurden kleine unverschlossene Pakete bis 250 g zur Brieftaxe "Übrige Schweiz" befördert.-

DRUCKSACHEN

Abonnierte Drucksachen (ohne Zeitungen) aus Bibliotheken: bis 2 kg für Hin- und Herweg 15 Rp.

Warenmuster: bis 250 g 5 Rp.,über 250 - 500 g 10 Rp. Für Warenmuster bestand Frankierungszwang bei Aufgabe.

Zeitungen (abonnierte): l Rp. per Exemplar von 50g ab 1.11.1884. Ab 1.12.1891 wurde die Zeitungstaxe von l Rp. für jedes Exemplar bis zu 75 g berechnet.

Für Drucksachen galt Frankierungszwang bei Aufgabe

R E K O M M A N D A T I O N S G E B Ü H R

Fixer Zuschlag von 10 Rp. Für rekommandierte Sendungen bestand Frankierungszwang bei der Aufgabe

Z U S C H L A G  F Ü R  N A C H N A H M E

E X P R E S S

Die Expressgebühr (Zuschlag) für Briefpostgegenstände betrug 30 Rp. bis l km Entfernung, darüber für je 2 km 50 Rp., über 10 km (Staffelten) Fr. L- per 2 km.

POSTKARTEN

Einfache Postkarten 5 Rp., Doppelpostkarten 10 Rp. Postkarten mussten bei Aufgabe frankiert werden.

P O S T A N W E I S U N G E N

E I N Z U G S M A N D A T E

Hinzu kam noch die Geldanweisungstaxe für Zustellung des Betrages.

 

© Schweizerische Vereinigung für Postgeschichte / SVPg