Frankaturen, ihre Bedeutung und Bezeichnung in der Philatelie (X)
L. Formular- und Aktenfrankaturen
Formularfrankatur (Paketkartenfrankatur): Die Paketkarte ist ein genormtes Postformular. Es dient als Versendeunterlagefür Postpakete. Die darauf erbrachte Frankatur ist die Paketbeförderungsgebühr. Buntfrankatur: Die Gebühr wurde mit mehreren Marken einer Ausgabe erbracht. Mehrfarbenfrankatur: Die verwendeten Marken sind in den Farben unterschiedlich und es wurden (wenigstens) drei Marken verwendet. Besondere Anmerkung: Bei Paketkarten (aber auch bei anderen Sendungen) kommt es vor, dassein Teil der Postwertzeichen rückseitig angebracht ist. Bei der Frankaturbezeichnung sind alle (vorderseitig oder rückseitig angebracht) Postwertzeichen oder Barzahlungsvermerke einzubeziehen.
1. Formularfrankaturen
Formulare fanden schon sehr früh Eingang bei den Postverwaltungen aller Länder. Lange bevor es Postwertzeichen gab, gab es Formulare im Postbetrieb. Schon im Interesse der Vereinfachung und der bei einer Postverwaltung notwendigen Vereinheitlichung der Bearbeitung gleicher Sendungen war es erforderlich, die Begleitpapiere für eine Sendung zu normen. Das begann bereits im vergangenen Jahrhundert, setzte sich bis in unsere Zeit fort und wird wohl auch in Zukunft so bleiben. Paketkarten, Zahlkarten, Postanweisungen, Einlieferungsscheine, Postaufträge etc. sind formulargenormte Begleitpapiere. Einige dieser Formulare dienen zusätzlich auch als Nachweis für erbrachte Versandgebühren. Das Porto wird darauf vermerkt bzw. Postwertzeichen aufgeklebt. Frankierte Formulare (Paketkarten, Zahlkarten etc.) sind in der Philatelie bekannt und begehrt. Diese Art von Frankaturen werden nach der Bezeichnung der Formulare (Paketkartenfrankatur, Zahlkartenfrankatur usw.) benannt. Die Bezeichnung «Formularfrankatur» ist sehr allgemein gehalten, aber als Sammelbegriff durchaus richtig. Nicht jedes Postwertzeichen auf einem Formular ist auch wirklich eine Formularfrankatur. Von einer solchen kann man nur sprechen, wenn das oder die Postwertzeichen zur Deckung der Sendegebühren verwendet worden sind. Bei vielen Postverwaltungen wurden und werden Gebühren unter Verwendung von Postwertzeichen erhoben, die keine Beförderungsgebühren sind und damit auch nicht als Frankaturen bezeichnet werden können. In der Regel handelt es sich um Bearbeitungsgebühren, Gebühren für zusätzliche Leistungen beim Postversand oder um Verrechnungsbeträge. Solche in Postwertzeichen erbrachten Gebühren sind keine Frankaturen (siehe Verwendung von Postwertzeichen für allgemeine Gebühren und zu Verrechnungszwecken). Bei der Erklärung der Formularfrankatur muss zwangsläufig auf Ganzsachen verwiesen werden. Es gab vor allem in den früheren Jahren Formulare, auf denen das Grundporto einer Sendung durch Wertzeicheneindruck erbracht war. Solche Formulare sind selbstverständlich auch Ganzsachen und für sie gelten damit zusätzlich die Frankaturbezeichnungen, die im Abschnitt Ganzsachen bereits erwähnt worden sind (siehe auch Frankaturbenennungen bei Ganzsachen).
2. Aktenfrankaturen
Behörden hatten für den amtlich anfallenden Versand von Akten, Briefen, Karten etc. Portofreiheit. Bei Zivilprozessen oder der Wahrung privater Bürgerinteressen durch Behörden waren die anfallenden Gebühren und Kosten vom Betroffenen zu tragen, also auch die entstandenen Portogebühren. Hier ergab sich - rein rechtlich - ein Widerspruch. Die Post hatte das Monopol zur Beförderung von Paketen, Briefen usw. Die Behörden ihrerseits hatten ein eigenes Botenrecht, bei Gericht für viele Unterlagen sogar Botenpflicht. Um die Anrechte der Post auf Beförderungsgebühren zu sichern, erhielten Behörden Freimarken, die in voller Höhe mit der Post abzurechnen waren. War nun in Zivilprozessen oder bei Wahrung privater Interessen behördlicherseits der Transport von Schreiben oder ganzen Akten notwendig, so wurden Freimarken in Höhe des eigentlich erforderlichen Portos in die Akte eingeklebt und als Kosten in der sogenannten Kostenaufstellung vermerkt. Die Behörden entwerteten die Postwertzeichen auch. Anfänglich handschriftlich, später dann mit Amtssiegel oder dafür vorgesehenen Stempeln. Der Transport der Sendung wurde dann durch Amtsboten erledigt. Das postrechtliche Monopol und behördliche Interessen bleiben gewahrt. Die in den Akten und Unterlagen eingeklebten und behördlich entwerteten Postwertzeichen können berechtigt als Frankatur (Aktenfrankatur) bezeichnet werden. Alle Voraussetzungen dafür sind gegeben. Grundlegend ist, dass postfremde Behörden in eigener Zuständigkeit und festgelegtem Rahmen Aufgaben der Post erfüllten. Für Sammlungen sind in erster Linie Stücke interessant, die sich noch auf Aktenunterlagen befinden. Ein solches Stück in Verbindung mit der Kostenaufstellung, in der das gezeigte Porto vermerkt ist, wäre ein Wunschtraum jedes Sammlers. Sind in Akten Postwertzeichen eingeklebt, die nicht als Porto Verwendung fanden, kann das Wort «Frankatur» dafür nicht angewendet werden (siehe Verwendung von Postwertzeichen für allgemeine Gebühren und zu Verrechnungszwecken).
Fortsetzung folgt